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Teilung der Maklercourtage

Das im Juni im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ tritt am 23.12.2020 in Kraft. Darin wird die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf festgelegt. Wird der Makler vom Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung beauftragt, muss dieser anders als in der Vergangenheit mindestens die Hälfte der Courtage übernehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Käufer der Immobilie diese als Verbraucher erwirbt. Bei gewerblichem Erwerb kann nach wie vor eine anderweitige Verteilung der Maklerkosten vereinbart werden.

Die sechsmonatige Frist zwischen Verkündung und Inkrafttreten soll Maklern die Anpassung an das neue Gesetz ermöglichen.

Das Ziel des Gesetzes ist es, die Kaufnebenkosten für private Käufer von Wohnimmobilien zu senken. Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat – oder mit beauftragt hat – ist es ab Dezember nicht mehr möglich, dass der Käufer die Maklercourtage komplett übernehmen muss. Wenn also in Zukunft der Makler zwei Maklerverträge abschließt, mit dem Käufer und dem Verkäufer, kann er die Vergütung nur in gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen. Wird der Makler allerdings nur von einer Seite beauftragt, muss diese auch Zahlen. Sollte eine Vereinbarung getroffen werden mit der Absicht, die Kosten an die andere Seite weiterzureichen, ist dies nur möglich, wenn diese Kosten höchstens 50 % der gesamten Courtage darstellen. Erst wenn vom Auftraggeber oder vom Makler nachgewiesen werden kann, dass der Auftraggeberanteil gezahlt wurde, kann der Anteil von der anderen Seite eingefordert werden.

Die Teilung der Maklercourtage wurde bisher zwar mit gemischten Gefühlen aufgenommen, bei näherer Betrachtung kann man aber erkennen und anerkennen, dass das Gesetz für Makler durchaus positiv gewertet werden kann. Immobilienmakler sind als Dienstleister tätig für zwei Seiten, deren Interessen gegensätzlich sind. Ein Bestellerprinzip wie in der Vermietung hätte im Immobilienverkauf sicherlich dazu geführt, dass größtenteils Eigentümer die Courtage zu zahlen haben. Aus dem Immobilienmakler wäre irgendwann nur noch ein reiner Immobilienverkäufer geworden. Dies wird aber seiner derzeitigen Tätigkeit und Leistung nicht gerecht. Der Käufer einer Wohnimmobilie hat einen mindestens ebenso großen Bedarf an Beratung wie der Verkäufer. Für Käufer ist es zum einen häufig das erste Mal, dass sie eine Immobilie erwerben. Zum anderen handelt es sich oft um eine große und langfristige Investition, die wohl überlegt sein will und daher umso mehr der sorgfältigen Beratung bedarf.

Der Verkauf eines Hauses bedeutet ein Maß an Arbeit, das Laien häufig nicht bewusst ist. Ein sorgfältig arbeitender, kompetenter Makler ist in der Lage den höchstmöglichen Preis für eine Immobilie zu erzielen. Wird versucht, den Verkauf selber in die Hand zu nehmen, kann das Ergebnis unter dem liegen, was mit Makler trotz Abzug der Provision erzielt würde. Darüber hinaus ist der Makler natürlich in allen rechtlichen und vertraglichen Fragen geschult. Bewertung, Energieausweis, Notartermine, Erbpacht – die Liste an möglichen Themen, die einen Verkäufer eiskalt überraschen können ist lang. Dabei handelt es sich aber um Aufgaben, die ein Laie normalerweise nicht leisten kann und auch nicht können muss. Die Menge an Nerven und Zeit, die es kostet, sich selbstständig um einen Verkauf zu kümmern, ist daher ebenfalls sehr groß.

Makler, die immer sorgfältig gearbeitet haben, haben auch bisher beide Seiten gründlich und bestmöglich beraten. Daher sollte es eigentlich auch verständlich sein, dass diese Leistung entsprechend honoriert wird. So gesehen ist die Teilung der Courtage nur fair. Hat der Service bisher überzeugt, wird er auch in Zukunft die Kunden überzeugen und wird auch die Bereitschaft vorhanden sein, diesen Service zu entlohnen.