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Die Grundsteuerreform

Haus- und Wohnungsbesitzer erhalten immer im Januar ihre Grundsteuerbescheide. In diesem Jahr wird Ihnen aufgefallen sein, dass ein Merkblatt beigefügt wurde. Darin geht es um die angedachte Umsetzung der Grundsteuerreform. In diesem Jahr fordern die Finanzbehörden, dass Sie als Eigentümer Informationen zu Ihrem Grundbesitz abgeben. Mithilfe der gesammelten Daten soll dann nämlich sämtlicher Grundbesitz in Deutschland neu bewertet werden, sodass ab 01.01.2025 die Grundsteuer anhand dieser neuen Werte ermittelt werden kann. Den Finanzämtern steht also eine enorme Aufgabe bevor.

Über die Elster-Software müssen Eigentümer elektronisch die Daten ihrer „Grundsteuer-Feststellungserklärung“ dem Finanzamt übermitteln. Bisher reicht die Frist vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022. Eine Registrierung bei Elster ist dafür nötig, daher sollten Sie diese schon bald vornehmen. Erfahrungsgemäß braucht das Finanzamt ein Weilchen, um die Aktivierungsdaten für die Elster-Registrierung zuzustellen.

Die Reform soll natürlich die Wertsteigerung von Grundstücken und Immobilien ersichtlich machen. Darüber hinaus ist sie allerdings auch dazu gedacht, die Berechnung zukünftig zu vereinfachen und vergleichbarer zu machen. Bisher waren zur Ermittlung der Steuern bei Wohnungsgrundstücken zwanzig Faktoren notwendig. Nach der Reform sollen nur noch fünf Parameter für die Berechnung verwendet werden:

1. Die Grundstücks- und Wohnfläche

Sollten Sie die Grundstücksfläche nicht kennen, hilft das Katasteramt weiter. Gegen eine Gebühr von 15 – 20 Euro können Sie auch über dessen Onlineportal Flur- und Liegenschaftskarten anfordern. Handelt es sich bei Ihrer Wohnung um eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist die Wohnfläche der Teilungserklärung zu entnehmen.

2. Der Bodenrichtwert

Über das Portal BORIS (Bodenrichtwertinformationssystem) können die Bodenrichtwerte online abgerufen werden. Nach Eingabe der Adresse Ihres Grundstücks errechnet das Portal den Bodenrichtwert (in Euro).

3. Die Immobilienart

Es wird zwischen unbebauten Grundstücken und Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern unterschieden.

4. Das Alter des Gebäudes

Im Normalfall ist das Baujahr Ihrer Immobilie gefragt. Hat eine Kernsanierung stattgefunden, kann eine Immobilie auch als Neubau bewertet werden und wird somit steuerlich höher veranlagt.

5. Die Mietniveaustufe

Das Finanzamt bezieht sich bei seinen Berechnungen natürlich auch auf die Mieten. Da Eigentümer diese nicht angeben müssen, zieht das Bundesfinanzministerium die Durchschnittsmieten aus den Daten des Statistischen Bundesamtes heran.

 

Unter dem damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte der Gesetzgeber ein bundesweites Modell für die Neuberechnung der Grundsteuer entworfen, allerdings können die einzelnen Bundesländer wegen einer Öffnungsklausel davon abweichen.

Einige Bundesländer planen aufgrund der vielen anfallenden Fragen Internetseiten einzurichten – oder haben dies bereits getan -, auf denen sie ausgiebig über die Grundsteuerreform informieren. Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt ab April eine eigene Hotline einzurichten. Der Zeitplan scheint insgesamt ziemlich eng bemessen, weshalb schon jetzt Forderungen nach einer Fristverlängerung eingegangen sind. Es kann also durchaus sein, dass sich da noch etwas ändert. Es bleibt spannend.