Die Scheidungsimmobilie
Es hat nicht sollen sein! – Und was jetzt?
Eine Immobilie wird oft als Absicherung für das Alter angesehen, als Erbe für die Kinder oder auch zum Aufbau von Vermögen gedacht. Darüber hinaus stellt Wohneigentum natürlich insbesondere den Lebensmittelpunkt von Familien und Paaren dar. Dadurch ergibt sich ein hoher emotionaler Wert.
Scheitert das Zusammenleben, kommen zu der ohnehin schon schwierigen Situation noch unzählige Fragen hinzu, unter anderem, wie mit dem gemeinsamen Eigentum umgegangen werden soll.
Natürlich gibt es vorausschauende Menschen, die bereits im Vorfeld für klare Verhältnisse gesorgt haben. Gegebenenfalls wurde sogar ein Ehevertrag aufgesetzt, der eine Aufteilung von Gütern und Vermögen festgelegt hat. Diese Menschen sind allerdings in der Minderheit.
Ein Ehevertrag wird nach wie vor als unromantisch angesehen und wird oft gemieden, um nicht schon im Vorfeld für böses Blut zu sorgen. Die Mehrheit der Ehepaare entscheidet sich für die juristische Form der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, sowohl während der Ehe erworbene Eigentümer, beispielsweise Kunstwerke oder Immobilien, als auch angefallene Schulden gehören beiden Ehepartnern gleichermaßen. Der Zugewinnausgleich sieht im Falle der Scheidung vor, dass keinem der Partner ein Nachteil aus den Ehejahren entsteht. Daher wird ein finanzieller Ausgleich für die während der Ehe erworbenen Vermögensgüter vorgenommen.
Diese Güterteilung birgt allerdings einige Probleme, da die erworbenen Güter sich in der Regel nicht einfach durch zwei teilen lassen. Vor allem bei der gemeinsamen Immobilie spielen zusätzlich emotionale Beweggründe eine große Rolle bei der Entscheidung. Viel Zeit und Geld wurde in die gemeinsame Immobilie gesteckt, um sie zu einem Zuhause zu machen. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, besteht natürlich der Wunsch, ihnen ihr Zuhause auch in Zukunft zu erhalten.
Wurde keine Vorsorge getroffen, wird die gemeinsame Immobilie schnell zum zentralen Streitpunkt und leider zu oft auch zur Kostenfalle.
Von der emotionalen Belastung ganz abgesehen stellt eine gescheiterte Beziehung ehemalige Paare vor eine Vielzahl von bürokratischen Problemen. Die Beschäftigung mit der Immobilie erscheint dabei als besonders heikel und wird häufig erst mal auf Eis gelegt.
Eine schnelle Entscheidung kann jedoch viel Geld sparen. Einen teuren Rosenkrieg kann sich eigentlich niemand leisten. Sollten die Fronten zu sehr verhärtet sein, um vernünftig miteinander zu reden, ist es sinnvoll einen Mediator oder eine Mediatorin einzuschalten. In Anwesenheit einer neutralen dritten Person kann die Sachlage erörtert werden, weitere Eskalationen vermieden werden und nötige Entscheidungen zügig getroffen werden.
Im Grunde gibt es sechs Möglichkeiten, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden kann:
1. Die Eigentumsübertragung: Häufig möchte einer der ehemaligen Partner im der bisherigen Wohnung wohnen bleiben. Die Immobilie kann übernommen werden, wenn dem Ex-Partner sein Eigentumsanteil ausbezahlt wird.
2. Die Realteilung: Nicht immer trennen sich ehemalige Partner im Streit. Um beispielsweise für die Kinder die Wohnimmobilie zu erhalten, können sich die Eigentümer für eine Realteilung entscheiden. Die Immobilie wird dabei in zwei komplett separate Wohnungen geteilt. Es ist allerdings wichtig, dass tatsächlich zwei baulich abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind oder eingerichtet werden können.
3. Die Schenkung: Oft wird eine Immobilie mit der Absicht erworben, sie auch in den nächsten Generationen im Besitz der Familie zu halten. Auch im Falle einer Scheidung besteht die Möglichkeit, diese Absicht zu verwirklichen, indem die Immobilie auf die Kinder übertragen wird.
4. Die Teilungsversteigerung: Für den Fall, dass sich die Noch-Eheleute gar nicht einigen können, was mit ihrer Immobilie geschieht, hat der Staat die Teilungsversteigerung geschaffen. Dabei wird die Immobilie auf Antrag beim Amtsgericht hin durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Beide Ehepartner können einen solchen Antrag stellen, egal wie groß sein Miteigentumsanteil am Haus ist.
Achtung: Die Teilungsversteigerung gilt als die schlechteste Option und sollte wirklich nur als allerletzter Ausweg gewählt werden. Sie ist nicht nur finanziell mit hohen Einbußen verbunden, sondern auch in hohem Maße nervlich belastend.
5. Die Hausvermietung: Wenn es genauso unvorstellbar ist, die Immobilie weiterhin zu bewohnen wie sie zu verkaufen, ist eine Vermietung vielleicht die richtige Variante.
Bei einer Vermietung bleibt die Immobilie außerdem als Vermögensabsicherung im Alter erhalten.
Eine Vermietung der gemeinsamen Immobilie setzt natürlich voraus, dass das geschiedene Paar in der Lage ist, die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten als Vermieter wahrzunehmen und miteinander vernünftig zu kommunizieren.
6. Der Hausverkauf: Ein Großteil der in Scheidung lebenden Paare entscheidet sich für den Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Einem Partner alleine ist es in der Regel nicht möglich, die Kosten für ein ganzes Haus zu stemmen. Auch scheint es vielen unvorstellbar auch in Zukunft mit dem Ex-Partner gemeinsam Entscheidungen über eine Immobilie zu treffen, daher bleibt nur noch der Hausverkauf übrig.
Nach Vollendung des Trennungsjahres hat jeder Ehepartner das Recht, den Verkauf des gemeinsamen Hauses einzufordern.
Abschließend ist zu sagen, dass bei gemeinsamem Immobilienbesitz im Falle einer Scheidung zügig beschlossen werden sollte, wie weiter verfahren wird. Es ist sehr zu empfehlen, Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Lösung für beide Parteien zu finden und finanzielle Einbußen zu vermeiden.