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Feuerversicherung (Brandversicherung)

english: fire insurance
Bereits der Rohbau kann durch eine Feuerversicherung gegen etwaige Brandschäden versichert werden. Nach Fertigstellung kann die Feuerversicherung in eine verbundene Gebäudeversicherung einbezogen werden. Mit dieser Police sind dann nicht nur Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz abgedeckt, sondern auch Sturm- und Hagelschäden sowie Schäden durch austretendes Leitungswasser. Eine Feuer- bzw. Gebäudeversicherung sollte jeder Hauseigentümer abschließen.

Bei Vertragsabschluss sollte darauf geachtet werden, dass außer dem eigentlichen Brandschaden am Gebäude auch die Kosten abgedeckt sind, die durch das Abräumen und fachgerechte Entsorgen von Brandschutt und Gebäuderesten entstehen. Hier muss nach heutiger Rechtslage eine fachgerechte Entsorgung durch Spezialbetriebe erfolgen, die ggf. eine Trennung des Brandschutts nach verschiedenen Arten von Sonderabfall erfordert. Die hierfür entstehenden Kosten können erheblich sein.

Bei einer Eigentumswohnanlage gehört der Abschluss einer Feuerversicherung zur „ordnungsgemäßen Verwaltung“, die von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden kann. Versichert sind sowohl Schäden am Gemeinschaftseigentum, als auch Schäden am Sondereigentum. Schäden am Hausrat müssen allerdings durch eine eigene Hausratversicherung abgedeckt werden.

Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für Wohngebäudeversicherungen (VGB) enthalten eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer alle behördlichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einhalten muss. Wird dies vorsätzlich außer Acht gelassen, ist die Versicherung leistungsfrei. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, kann die Versicherung die Leistung kürzen. Zu der Frage, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, existiert umfangreiche Rechtsprechung. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

Auch Rauchmelder in Wohnungen sind grundsätzlich Sicherheitseinrichtungen. Rein rechtlich gesehen bedeutet dies: Besteht im jeweiligen Bundesland und für das jeweilige Gebäude Rauchmelderpflicht, müssen Rauchmelder entsprechend der einschlägigen Norm DIN 14676 eingebaut und auch entsprechend gewartet werden, um im Brandfall den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Aber: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat sich dahingehend geäußert, dass Rauchmelder hauptsächlich Leben retten und nicht Sachwerte schützen sollen. Fehlende oder nicht gewartete Rauchmelder würden nur dann Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben, wenn sie für den Schaden oder dessen Höhe ursächlich geworden seien. Dies könne in der Regel aber nicht nachgewiesen werden. Ob sich die einzelnen Versicherungen dieser Ansicht des Verbandes anschließen, ist den Unternehmen selbst überlassen. Eine unterschiedliche Handhabung durch die einzelnen Versicherungsgesellschaften ist möglich.

Eine jährliche Wartung von Rauchmeldern wird durch diverse Dienstleister angeboten, etwa Ableseunternehmen, Hausmeisterdienste oder Brandschutzbetriebe. Ableseunternehmen können die Wartung oft im Rahmen anderweitiger Ablesetermine durchführen. Vermieter sollten jedoch darauf achten, dass eine ausreichende Dokumentation über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten stattfindet.

Viele Versicherer bieten auch Policen an, in denen sie auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ verzichten. Der Versicherer gibt damit sein wichtigstes Instrument aus der Hand, um eine Zahlung im Schadensfall verweigern zu können. Meist kosten derartige Verträge mehr; für den Gebäudeeigentümer sind sie trotzdem zu empfehlen. Vorsicht sollte allerdings geboten sein, wenn der Verzicht der Versicherung betragsmäßig auf wenige tausend Euro begrenzt wird. Brennt eine Wohnung oder ein Gebäude ab oder aus, geht es um weit höhere Summen. Der Ausschluss des Einwands „grobe Fahrlässigkeit“ sollte sich also möglichst auf den gesamten entstandenen Schaden beziehen.

(Quelle: https://www.maklerinmuenster.de/infos/immobilienlexikon/)