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Räum- und Streupflicht im Winter

Es ist so weit, auch im Flachland hält der Winter Einzug – und wie so oft stellen sich Eigentümer, Vermieter und Mieter die Frage: Wer ist bei Schnee und Glatteis für das Räumen und Streuen der Wege verantwortlich? Da in unseren Breiten Schnee eher selten ist, herrschen oft unterschiedliche Vorstellungen, kursiert Halbwissen darüber, wer welche Pflichten trägt.

Im öffentlichen Raum ist es relativ einfach. Die jeweilige Stadt oder Gemeinde ist dafür verantwortlich, Gehwege und Straßen außerhalb privater Grundstücke zu räumen und zu streuen.

Bei privaten Grundstücken heißt es grundsätzlich, dass Eigentümer dafür verantwortlich sind, alle wichtigen Wege bei Glätte oder Schnee bestmöglich verkehrssicher zu halten. Wird gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen, kann unter Umständen Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld gefordert werden. Dabei gilt es nicht, Wege oder Parkplätze komplett frei zu räumen, sondern so, dass diese unter Beachtung einer gewissen Sorgfaltspflicht genutzt werden können. Möglicherweise genutzte Abkürzungen oder Nebenwege gehören nicht dazu. Außerdem müssen auch Parkplätze nicht komplett geräumt werden. Hier reicht es aus, den gefahrlosen Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sichern.

Werktags muss zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen dürfen die Wege morgens ein bis zwei Stunden später geräumt werden. Außerdem gilt bei durchgehendem Schneefall, dass erst dann geräumt werden muss, wenn es sich gewissermaßen auch lohnt. Sieht der Weg nach einer halben Stunde wieder aus wie vorher, darf abgewartet werden bis der Schneefall sichtbar aufgehört hat. Alles andere wäre unzumutbar.

Vermieter können die Räum- und Streupflicht an ihre Mieter übertragen, indem sie diese im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen. Allerdings darf die Pflicht in Mehrfamilienhäusern nicht an einzelne Mieter abgewälzt werden. In vielen Mietshäusern gilt es als ungeschriebenes Gesetz, dass die Bewohner des Erdgeschosses dies übernehmen. Jedoch muss die Räumpflicht auf alle Mieter aufgeteilt werden. Dabei sind kranke oder alte Mieter grundsätzlich ausgenommen. Der Eigentümer bleibt im Falle der Übertragung auf die Mieter dennoch dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob ordnungsgemäß geräumt wurde.

Darüber hinaus hat der Vermieter natürlich auch die Möglichkeit, einen Räumdienst zu beauftragen und in diesem Fall die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Der Eigentümer ist in diesem Falle – zumindest in Nordrhein-Westfalen – auch von der Haftung befreit.