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Räumungsfrist

english: period of notice; time set for vacating rented property

Die Räumungsfrist soll einem Mieter, der seine Wohnung räumen muss, die Möglichkeit geben, sich um eine neue Wohnung zu kümmern und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die Räumungsfrist muss der auf Räumung verklagte Mieter beantragen, und zwar bis Ende der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung in der Sache.

Über die Dauer der Frist entscheidet das Gericht, sie muss „den Umständen nach angemessen“ sein. Üblicherweise beträgt sie drei Monate. Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges gestatten zum Teil Gerichte eine Räumungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils. Sie kann allerdings von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass bis zum Auszug pünktlich die Miete – beziehungsweise eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete – gezahlt wird. Seit der Mietrechtsreform 2013 gibt es für den Vermieter die Möglichkeit, für nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage anfallende Mietzahlungen eine Sicherheit vom Mieter zu verlangen.

Im Einzelfall kann auch einem Mieter, der selbst gekündigt hat, eine Räumungsfrist eingeräumt werden. Eine Räumungsfrist kann mehrfach verlängert werden. Gründe dafür können besondere Härtefälle sein (Obdachlosigkeit droht, Familie müsste in Notunterkunft ziehen, Risikoschwangerschaft). Ihre maximale Dauer beträgt ein Jahr. Eine derart lange Frist wird auch als gerechtfertigt angesehen, wenn dadurch zum Beispiel ein Zwischenumzug umgangen werden kann. Der Verlängerungsantrag muss bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist beim zuständigen Gericht gestellt werden. Er muss mit einer Begründung versehen sein.

Während die Räumungsfrist läuft, muss der Mieter weiter Miete zahlen – und er ist verpflichtet, sich intensiv um eine neue Wohnung zu kümmern. Ein längerer Urlaub des Mieters kann eine Fristverlängerung verhindern (so das Landgericht Stuttgart, WM 90, 447). Der Mieter kann auch vor Ende der Frist ausziehen – sobald er eine neue Wohnung gefunden hat.

Keine Räumungsfrist gibt es für gewöhnlich bei Zeitmietverträgen. Allerdings können in ganz besonderen Härtefällen auch hier über den allgemeinen Vollstreckungsschutz der Zivilprozessordnung Räumungsfristen zugestanden werden. Vollstreckungsschutz kann auch bei unbefristeten Mietverträgen beantragt werden, selbst nach Ablauf einer einjährigen Räumungsfrist. Er wird jedoch nur in ganz besonderen Härtefällen gewährt, in denen eine Zwangsräumung als sittenwidrig erscheinen würde (Beispiel: Mieter ist alt und gebrechlich, bei Zwangsräumung besteht Lebensgefahr).

Quelle: https://www.maklerinmuenster.de/infos/immobilienlexikon/