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Wäsche trocknen in der Mietwohnung

english: drying laundry in a rented flat
Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung gehört zum normalen Wohngebrauch. Es kann daher nicht vom Vermieter untersagt werden. Dies gilt selbst dann, wenn im Keller des Gebäudes ein Trockenraum zur Verfügung steht.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Hausordnung eines Mehrfamilienhauses das Wäschetrocknen nur im gemeinschaftlichen Trockenkeller erlaubte. Eine Mieterin bestand jedoch darauf, ihre Wäsche an drei Tagen im Monat in der Wohnung zu trocknen. Der Vermieter bestand auf Einhaltung der Hausordnung, da er Schimmelbefall in der Wohnung befürchtete. Das Gericht entschied, dass die Wäsche in der Wohnung getrocknet werden durfte. Die Hausordnung regle nur das Verhältnis der Mieter untereinander und nicht das Verhältnis Mieter – Vermieter. Im Übrigen gehöre das Trocknen von Wäsche – solange es sich noch im üblichen Rahmen bewege – zum normalen Wohngebrauch und könne der Mieterin daher nicht vertraglich oder per Hausordnung verboten werden (Az. 53 C 1736/08).

Problematischer sein kann das Trocknen der Wäsche in der Wohnung mit Hilfe eines Wäschetrockners. Die sogenannten Ablufttrockner leiten feuchte Luft über einen Schlauch ab. Diese Luft sollte sinnvollerweise durch eine dafür vorgesehene Öffnung ins Freie abgeleitet werden, da sie sonst in der Wohnung für erhöhte Luftfeuchtigkeit und Schimmelbildung sorgt. Zu vermeiden sind selbstgebastelte Entlüftungsleitungen. Wird ein anderer Mieter durch Schwaden von Wasserdampf belästigt, hat dieser einen Anspruch auf Mietminderung. Steht keine fachgerechte Entlüftung zur Verfügung, sollte ein Kondensationstrockner genutzt werden. Dieser sammelt die in der Wäsche enthaltene Feuchtigkeit und leitet sie schließlich als flüssiges Wasser über einen Schlauch in den Abfluss oder in einen Tank ab.