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Wohnungsschlüssel für Mietwohnung

english: key to a rented flat
Mieter können vom Vermieter die Anzahl von Schlüsseln für die Mietwohnung verlangen, die sie benötigen. Üblich wie auch angemessen sind je zwei bis drei Schlüssel für Haustür, Wohnungstür, Briefkasten und gegebenenfalls Keller- und Garagentüren. Benötigt der Mieter eine größere Anzahl von Schlüsseln, weil der Haushalt aus mehr Personen besteht, muss der Vermieter die benötigte Anzahl zur Verfügung stellen.

Der Mieter darf selbst ohne Weiteres Schlüssel für seine Wohnung nachfertigen lassen. Schlüssel für die Hauseingangstür gehören meist zu einer Schließanlage und dürfen nur mit Genehmigung des Hauseigentümers nachgefertigt werden. Alle nachgefertigten Schlüssel sind beim Auszug dem Vermieter auszuhändigen. Vermieter sollten dies im Mietvertrag regeln.

Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, Zweitschlüssel zur Mietwohnung zu besitzen. Besteht eine solche Zustimmung, darf er die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Mieters betreten, da dieser dort das Hausrecht inne hat.

Schlüsselverluste müssen dem Vermieter gemeldet werden. Bei Verschulden des Mieters muss der Mieter die Anfertigung von Ersatzschlüsseln oder den Austausch der Schlösser bezahlen (Amtsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2003; Az. 48 C 2430/02). Handelt es sich um Schlüssel einer Schließanlage, kann dies teuer werden: Gegebenenfalls kann vom Mieter der Austausch aller Schlösser der Schließanlage und damit an allen Wohnungs- und Haustüren des Gebäudes gefordert werden.

Diese Verpflichtung trifft den Mieter nur bei Verschulden, dass heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Werden dem Mieter Schlüssel gestohlen, muss der Vermieter die Kosten tragen. Daran ändern entsprechende gegenteilige Vertragsklauseln nichts.

Gibt der Mieter bei Rückgabe der Wohnung zunächst nur einen von zwei Schlüsselsätzen zurück und hat die Wohnung geräumt, gilt dies als Rückgabe der Mietwohnung. Der Vermieter hat nun wieder Verfügungsgewalt über das Mietobjekt, die sechsmonatige Verjährungsfrist hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (§ 548 BGB) beginnt mit der ersten Schlüsselrückgabe zu laufen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009, Az. I-24 U 6/08).

(Quelle: https://www.maklerinmuenster.de/infos/immobilienlexikon/)