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Endgültiges Aus für die Reservierungsgebühr - Urteil des BGH

Makler:innen dürfen keine Reservierungsgebühr nehmen

Der Bundesgerichtshof urteilte vergangene Woche, dass die Ergänzung eines Maklervertrags um eine Reservierungsvereinbarung unzulässig ist. Ein Reservierungsvertrag bedeutet eine unangemessene Benachteiligung der Maklerkunden. In dem Fall, der zu dem Urteil führte, hatten Kaufinteressenten beabsichtigt, ein Grundstück mit Einfamilienhaus zu kaufen. Dazu wurde ein Maklervertrag geschlossen und anschließend ein Reservierungsvertrag. Dieser besagte, dass das Objekt gegen eine Gebühr von einem Prozent des Kaufpreises bis zu einem festgesetzten Termin für die Interessenten reserviert sei. Der Kauf fand letztendlich nicht statt und die Kunden wollten ihr Geld zurück.

Eine derartige Vereinbarung widerspricht der vorgeschriebenen Regel, dass nur dann eine Provision gezahlt werden muss, wenn die Tätigkeit des Maklers, der Maklerin erfolgreich war. Stattdessen wurde hier in Form der Reservierungsgebühr eine erfolgsunabhängige Provision gezahlt, bei der dann die Rückzahlung ausgeschlossen sei. Der Kunde hat dadurch also Nachteile, da der Makler keine geldwerte Gegenleistung erbracht hat.

Nachdem in oben genanntem Fall die Vorinstanzen zunächst die Reservierungsgebühr für rechtmäßig hielten, besiegelte letztendlich der Bundesgerichtshof das Aus für die Reservierungsgebühr. Allerdings bedeutete dieses Urteil für die meisten Makler:innen in der Praxis keine großen Veränderungen. Bereits im Jahr 2010 hatte es vom BGH ein ähnliches Urteil gegeben, wonach Makler:innen auch damals schon von der Reservierungsgebühr hätten Abstand nehmen sollen. Eine Reservierungsvereinbarung dürfen theoretisch nur die Verkäufer selber treffen und ist nicht Sache eines Maklers.